Meine Sachen
Trag ein, was zu dir gehört — der Rest rechnet sich. Module leuchten auf, sobald die Sache da ist.
Mein Jahr auf einen Blick
Steuer = progressive Einkommensteuer (Job + Vermietung, inkl. Soli/KiSt) + Abgeltungsteuer auf das Depot. Vermögen netto = angelegte Bestände + Eigenheim − Restschuld. Lebens-Netto (Barwert) = heutiger Wert deines Netto-Einkommens über das ganze Leben (Job bis zur Rente + Rente danach) (Standard-Annahmen). Alles gerundet.
Barwert deiner Netto-Rente — in heutigem Geld
≈ 1.446 €/Monat netto über 22 Jahre (ab Alter 66, Rentenbeginn 2024). Steuerpflichtig sind 83 % deiner Rente.
- Brutto-Rente / Monat
- 1.650 €
- − Einkommensteuer (+ Soli/KiSt) / Monat
- 23 €
- − Kranken-/Pflegeversicherung (11 %) / Monat
- 182 €
- = Netto-Rente / Monat
- 1.446 €
Komponiert die verifizierte Rentner-Vollrechnung (Besteuerungsanteil § 22 — zweifach gegen die Primärnorm geprüfte Kohorten-Staffel —, Werbungskosten-Pauschbetrag § 9a, § 32a-Tarif ). Brutto-Rente real konstant gehalten (Rentenanpassung ≈ Inflation); mit dem globalen Diskontsatz auf heute abgezinst — vergleichbar mit dem Job-Barwert. Lebenserwartung und KV/PV-Anteil sind Annahmen, keine Steuer-Fakten. Orientierung, keine Steuerberatung.
Hintergrund — die geprüften §§
Nur ein Teil deiner Rente ist steuerpflichtig — abhängig vom Jahr deines Rentenbeginns. Seit dem Wachstumschancengesetz 2024 steigt der Anteil pro Jahrgang nur noch um 0,5 Prozentpunkte; 100 % werden erst bei Rentenbeginn 2058 erreicht (nicht mehr 2040).
§ 22 Nr. 1 S. 3 EStG · Stand VZ 2024 & 2025Der steuerfreie Teil deiner Rente wird im Jahr nach dem Rentenbeginn als fester Euro-Betrag festgeschrieben — für die gesamte Bezugsdauer. Folge: Spätere reguläre Rentenerhöhungen sind voll steuerpflichtig.
§ 22 Nr. 1 S. 3 EStG · Stand VZ 2024 & 2025Ohne Einzelnachweis werden pauschal 102 € von den Renteneinnahmen als Werbungskosten abgezogen (z. B. Rentenberatungs- oder Kontoführungskosten).
§ 9a S. 1 Nr. 3 EStG · Stand VZ 2024 & 2025Private Vorsorge — Riester & Rürup (geförderte §§)
Beiträge zur Basisrente (Rürup) und zur gesetzlichen Rentenversicherung sind als Altersvorsorge-aufwendungen zu 100 % als Sonderausgaben abziehbar — besonders attraktiv für Selbstständige ohne gesetzliche RV.
§ 10 Abs. 1 Nr. 2 + Abs. 3 EStG · Stand VZ 2024 & 2025Maximal abziehbar ist der Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung (aufgerundet). Bei Zusammenveranlagung verdoppelt sich der Betrag (2026: 61.652 €). Gezahlte Arbeitgeber-/Pflichtbeiträge zur RV zählen mit hinein.
§ 10 Abs. 3 EStG · Stand VZ 2025 & 2026Pflichtversicherte können Altersvorsorgebeiträge inkl. Zulagen bis 2.100 € als Sonderausgaben abziehen. Das Finanzamt prüft automatisch, ob der Sonderausgabenabzug oder die Zulagen günstiger sind (Günstigerprüfung).
§ 10a Abs. 1 EStG · Stand VZ 2024 & 2025Jeder Zulageberechtigte bekommt 175 € Grundzulage. Je Kind gibt es 300 € (ab 2008 geboren) bzw. 185 € (vorher). Die Zulagen fließen direkt in den Vertrag — bares Geld vom Staat.
§ 84 · § 85 EStG · Stand VZ 2024 & 2025Für die volle Zulage musst du 4 % deines Vorjahres-Bruttoeinkommens einzahlen (gedeckelt auf 2.100 € inkl. Zulagen) — mindestens aber den Sockelbetrag von 60 €. Zahlst du weniger, werden die Zulagen anteilig gekürzt.
§ 86 EStG · Stand VZ 2024 & 2025Defizit — du gibst mehr aus, als nach Steuern bleibt
- Verfügbar pro Jahr (nach Steuern)
- 17.346 €
- − Lebenskosten
- 19.200 €
- = Sparfähigkeit pro Jahr
- -1.854 €
Deine Lebenskosten liegen über dem, was nach Steuern bleibt — auf Dauer nicht tragfähig.