Meine Sachen
Trag ein, was zu dir gehört — der Rest rechnet sich. Module leuchten auf, sobald die Sache da ist.
Mein Jahr auf einen Blick
Steuer = progressive Einkommensteuer (Job + Vermietung, inkl. Soli/KiSt) + Abgeltungsteuer auf das Depot. Vermögen netto = angelegte Bestände + Eigenheim − Restschuld. Lebens-Netto (Barwert) = heutiger Wert deines Netto-Einkommens bis zur Rente (Standard-Annahmen). Alles gerundet.
Barwert deines Netto-Einkommens bis zur Rente — in heutigem Geld
Entspricht ≈ 2.823 €/Monat (verstetigt) über 29 Jahre. Summe nominal-real: 985.191 €.
Inflation & Diskontsatz stellst du oben global ein — sie gelten auch fürs Depot, damit die Barwerte vergleichbar bleiben.
| Jahr | Alter | Brutto (real) | Netto (real) |
|---|---|---|---|
| 2026 | 38 | 48.000 € | 32.082 € |
| 2031 | 43 | 49.188 € | 32.739 € |
| 2036 | 48 | 50.406 € | 33.408 € |
| 2041 | 53 | 51.653 € | 34.091 € |
| 2046 | 58 | 52.932 € | 34.787 € |
| 2051 | 63 | 54.242 € | 35.497 € |
| 2054 | 66 | 55.043 € | 35.929 € |
Prognose nach heutigem Steuerrecht, real fortgeschrieben (verifizierte SV + § 32a-Tarif 2026). Lohnsteigerung, Inflation und Diskontsatz sind einstellbare Annahmen, keine Steuer-Fakten. Jahres-Einkommensteuer (keine Steuerklasse). Ohne weitere Werbungskosten/Dienstwagen. Orientierung, keine Steuerberatung.
Hintergrund — die geprüften §§
Werbungskosten bis 1.230 € zieht das Finanzamt automatisch ab — erst darüber lohnt der Einzelnachweis.
§ 9a S. 1 Nr. 1a EStG · Stand VZ 2024 & 2025Für jeden überwiegend zu Hause gearbeiteten Tag — auch ohne separates Arbeitszimmer (max. ~210 Tage).
§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6c EStG · Stand VZ 2024 & 2025Je Arbeitstag und Entfernungs-Kilometer (einfache Strecke), Höchstbetrag i. d. R. 4.500 €/Jahr. Seit VZ 2026 einheitlich 0,38 €/km ab dem 1. km (Steueränderungsgesetz 2025).
§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG · Stand ab VZ 2026 (StÄndG 2025, BGBl. 2025 I Nr. 363)Bis zu diesem zu versteuernden Einkommen fällt keine Einkommensteuer an (pro Person).
§ 32a EStG · Stand 2025 bzw. 2026Kapitalerträge bis hierhin steuerfrei — Freistellungsauftrag bei der Bank stellen.
§ 20 Abs. 9 EStG · Stand seit VZ 2023Mini-Pauschale; in der Praxis fast immer durch echte Vorsorgeaufwendungen/Spenden überschritten.
§ 10c EStG · Stand VZ 2024 & 2025Jeder Hebel ± 1 % um deine Annahmen — sortiert nach Wirkung auf den Barwert.
Basis = 851.553 €. Inflation & Diskontsatz stellst du oben global ein, Lohnwachstum im Job-Regler. Es ändern sich nur Annahmen — das verifizierte Steuerrecht (§ 32a, SV) bleibt fix.
Kindergeld für 1 Kind — 259 €/Monat je Kind (§ 66)
Bei deinem Einkommen ist das Kindergeld günstiger — du behältst es.
Du bekommst nie beides — das Finanzamt prüft automatisch und nimmt das Günstigere (§ 31). Kinderbetreuungskosten (Kita/Hort, Kind < 14) sind zusätzlich zu 80 % als Sonderausgaben absetzbar, max. 4.800 € je Kind (§ 10 Abs. 1 Nr. 5).
Kindergeld 259 €/Monat (§ 66) · Kinderfreibetrag + BEA 9.756 €/Kind & Elternpaar (§ 32 Abs. 6) · Günstigerprüfung § 31 — alle zweifach gegen die Primärnorm geprüft (Stand 2026). Berechnet auf dein Haushalts-zvE (Grundtarif, hälftiger Freibetrag). Keine Steuerberatung.
Hintergrund — die geprüften §§
Einheitlich pro Kind, unabhängig von der Kinderzahl (seit 2023 kein Staffelbetrag mehr). Wird automatisch ausgezahlt; die Erhöhung 2026 (+4 € auf 259 €) kommt ohne neuen Antrag.
§ 66 EStG · Stand 2025 = 255 €, 2026 = 259 €/MonatSumme aus Kinderfreibetrag (sächliches Existenzminimum) und BEA-Freibetrag (Betreuung/Erziehung/Ausbildung), je Kind und Elternpaar. 2025 = 6.672 € + 2.928 €, 2026 = 6.828 € + 2.928 €. Das Finanzamt prüft automatisch, ob Freibetrag oder Kindergeld günstiger ist (§ 31).
§ 32 Abs. 6 EStG · Stand VZ 2025 & 2026Du bekommst nie beides: Entweder behältst du das Kindergeld — oder das Finanzamt zieht den Kinderfreibetrag ab und rechnet das Kindergeld gegen. Bei höheren Einkommen ist der Freibetrag meist günstiger; die Prüfung läuft automatisch in der Veranlagung.
§ 31 EStG · Stand VZ 2024 & 2025Betreuungskosten (Kita, Tagesmutter, Hort) für Kinder unter 14 sind als Sonderausgaben absetzbar: ab VZ 2025 zu 80 %, höchstens 4.800 € je Kind (bis 2024: zwei Drittel, max. 4.000 €). Voraussetzung: Rechnung + unbare Zahlung. Nicht absetzbar: Nachhilfe, Sport, Verpflegung.
§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG · Stand ab VZ 2025 (Jahressteuergesetz 2024)Zusätzlicher Freibetrag für echte Alleinerziehende mit haushaltszugehörigem Kind (Steuerklasse II): 4.260 € für das erste, je 240 € für jedes weitere Kind. Voraussetzung: keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen erwachsenen Person.
§ 24b EStG · Stand VZ 2024 & 2025Für ein volljähriges Kind in Berufsausbildung, das auswärts untergebracht ist und für das noch Kindergeld/Kinderfreibetrag besteht, gibt es 1.200 € je Jahr (zeitanteilig pro Monat). Grundsätzlich hälftig je Elternteil.
§ 33a Abs. 2 EStG · Stand VZ 2024 & 2025Als Alleinerziehende:r: 4.260 € Entlastungsbetrag (§ 24b) sind oben in deiner Steuer bereits berücksichtigt — über die Steuerklasse II läuft das schon im Lohnsteuerabzug.
Kita, Tagesmutter, Hort: 80 % der Betreuungskosten sind als Sonderausgaben absetzbar — höchstens 4.800 € je Kind unter 14 Jahren.
§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG (zweifach gegen den Gesetzeswortlaut geprüft, Stand 2026-06-16): 80 % der Aufwendungen, höchstens 4.800 €/Kind (seit 2025; vorher 2/3 / 4.000 €), Kind unter 14 (oder behindert). Voraussetzung: Rechnung + Überweisung (keine Barzahlung), reine Betreuung. Orientierung, keine Steuerberatung.
bleiben dir zum Sparen & Anlegen
Sparquote 24 % deines verfügbaren Einkommens.
- Netto nach Steuern (Job/Vermietung)
- 33.361 €
- + Kindergeld / Kinderbonus (§ 31)
- 1.554 €
- Verfügbar pro Jahr (nach Steuern)
- 34.915 €
- − Lebenskosten
- 26.400 €
- = Sparfähigkeit pro Jahr
- 8.515 €
Abfindung bei Kündigung: Die Fünftelregelung glättet die Steuer-Progression. Gib dein laufendes zu versteuerndes Einkommen (ohne Abfindung) und die Abfindung ein.
§ 34 Abs. 1 EStG (zweifach gegen den Gesetzeswortlaut geprüft, Stand 2026-06-16): Steuer = 5 × Unterschiedsbetrag. Abfindung = außerordentliche Einkunft (§ 34 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1). Voraussetzung: zusammengeballter Zufluss in einem Jahr. Seit 2025 nur noch über die Steuererklärung (nicht mehr auf dem Lohnzettel). Rechnet mit dem verifizierten § 32a-Tarif. Orientierung, keine Steuerberatung.
Elterngeld, Arbeitslosen-, Kurzarbeiter- oder Krankengeld sind steuerfrei — heben aber den Steuersatz auf dein übriges Einkommen (Progressionsvorbehalt). Das führt oft zur Nachzahlung. Gib dein steuerpflichtiges Einkommen und die steuerfreien Leistungen ein.
§ 32b EStG (zweifach gegen den Gesetzeswortlaut geprüft): besonderer Steuersatz = Einkommensteuer auf (zvE + Leistungen) geteilt durch (zvE + Leistungen), angewandt auf das tatsächliche zvE. Erfasst u. a. Arbeitslosen-, Kurzarbeiter-, Kranken-, Mutterschaftsgeld und Elterngeld (§ 32b Abs. 1 Nr. 1). Setzt voraus, dass der Arbeitnehmer-Pauschbetrag bereits gegen den Arbeitslohn verbraucht ist (Regelfall bei Beschäftigten). Satz auf 4 Dezimalstellen gerundet (Verwaltungspraxis R 32b EStR — nicht Gesetzeswortlaut). Rechnet mit dem verifizierten § 32a-Tarif. Orientierung, keine Steuerberatung.