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Wegzugsteuer § 6 AStG — was kostet der Umzug mit GmbH-Anteilen?

Wer als wesentlich Beteiligter (≥ 1 %) einer Kapitalgesellschaft ins Ausland zieht, wird so besteuert, als hätte er seine Anteile verkauft — auf den stillen Reserven, ohne dass Geld fließt („dry income"). Rechne durch, was das konkret bedeutet:

Wert deiner Anteile (gemeiner Wert)
Wert deiner Anteile (gemeiner Wert)2.887.500 €
− Anschaffungskosten− 25.000 €
Fiktiver Veräußerungsgewinn2.862.500 €
− Freibetrag § 17 Abs. 3− 0 €
× 60 % (Teileinkünfteverfahren)1.717.500 €
Wegzugsteuer (§ 6 AStG)753.404 €
Auf Antrag zinslos in 7 Jahresraten (§ 6 Abs. 4): 107.629 €/Jahr — i. d. R. gegen Sicherheitsleistung.

Greift nur, wenn: natürliche Person, ≥ 7 von 12 Jahren unbeschränkt steuerpflichtig (§ 6 Abs. 2), Beteiligung ≥ 1 % (§ 17). Auslöser u. a.: Wegzug ins Ausland.

Rückkehr: Bei nur vorübergehender Abwesenheit und Rückkehr binnen 7 Jahren (auf Antrag bis max. 12) entfällt die Steuer rückwirkend (§ 6 Abs. 3) — sofern die Anteile zwischenzeitlich nicht veräußert/übertragen wurden.

„Dry income": Steuer auf einen NICHT realisierten Gewinn (kein Verkaufserlös). Verkauf/große Ausschüttung während der Raten macht den Rest sofort fällig (§ 6 Abs. 4 S. 5).

Modellrechnung auf zweifach gegen die §§ geprüften Werten (§ 6 AStG · § 17/§ 3 Nr. 40 EStG · §§ 200–203 BewG · § 32a). Der gemeine Wert ist eine Schätzung — der echte Wert + Substanzwert-Untergrenze gehören in eine Bewertung. Ersetzt keine Beratung.

Worauf das beruht (zweifach gegen den Wortlaut geprüft)

  • Wegzug = fiktive Veräußerung der § 17-Anteile zum gemeinen Wert § 6 Abs. 1 AStG
  • Bemessung = gemeiner Wert − Anschaffungskosten § 17 Abs. 2 EStG
  • gemeiner Wert: vereinf. Ertragswertverfahren (× 13,75; −30 % Ertragsteuer) §§ 200/202/203 BewG
  • Freibetrag 9.060 € (anteilig), Abschmelzung ab 36.100 € § 17 Abs. 3 EStG
  • Teileinkünfteverfahren: 60 % steuerpflichtig § 3 Nr. 40 c EStG
  • Zahlung in 7 zinslosen Jahresraten (i. d. R. gegen Sicherheit) § 6 Abs. 4 AStG
  • Rückkehr binnen 7 (max. 12) Jahren → Steuer entfällt § 6 Abs. 3 AStG
  • Tatbestand: ≥ 7 von 12 Jahren unbeschr. stpfl. · Beteiligung ≥ 1 % § 6 Abs. 2 AStG · § 17 Abs. 1