Wegzugsteuer § 6 AStG — was kostet der Umzug mit GmbH-Anteilen?
Wer als wesentlich Beteiligter (≥ 1 %) einer Kapitalgesellschaft ins Ausland zieht, wird so besteuert, als hätte er seine Anteile verkauft — auf den stillen Reserven, ohne dass Geld fließt („dry income"). Rechne durch, was das konkret bedeutet:
Greift nur, wenn: natürliche Person, ≥ 7 von 12 Jahren unbeschränkt steuerpflichtig (§ 6 Abs. 2), Beteiligung ≥ 1 % (§ 17). Auslöser u. a.: Wegzug ins Ausland.
Rückkehr: Bei nur vorübergehender Abwesenheit und Rückkehr binnen 7 Jahren (auf Antrag bis max. 12) entfällt die Steuer rückwirkend (§ 6 Abs. 3) — sofern die Anteile zwischenzeitlich nicht veräußert/übertragen wurden.
„Dry income": Steuer auf einen NICHT realisierten Gewinn (kein Verkaufserlös). Verkauf/große Ausschüttung während der Raten macht den Rest sofort fällig (§ 6 Abs. 4 S. 5).
Modellrechnung auf zweifach gegen die §§ geprüften Werten (§ 6 AStG · § 17/§ 3 Nr. 40 EStG · §§ 200–203 BewG · § 32a). Der gemeine Wert ist eine Schätzung — der echte Wert + Substanzwert-Untergrenze gehören in eine Bewertung. Ersetzt keine Beratung.
Worauf das beruht (zweifach gegen den Wortlaut geprüft)
- Wegzug = fiktive Veräußerung der § 17-Anteile zum gemeinen Wert § 6 Abs. 1 AStG
- Bemessung = gemeiner Wert − Anschaffungskosten § 17 Abs. 2 EStG
- gemeiner Wert: vereinf. Ertragswertverfahren (× 13,75; −30 % Ertragsteuer) §§ 200/202/203 BewG
- Freibetrag 9.060 € (anteilig), Abschmelzung ab 36.100 € § 17 Abs. 3 EStG
- Teileinkünfteverfahren: 60 % steuerpflichtig § 3 Nr. 40 c EStG
- Zahlung in 7 zinslosen Jahresraten (i. d. R. gegen Sicherheit) § 6 Abs. 4 AStG
- Rückkehr binnen 7 (max. 12) Jahren → Steuer entfällt § 6 Abs. 3 AStG
- Tatbestand: ≥ 7 von 12 Jahren unbeschr. stpfl. · Beteiligung ≥ 1 % § 6 Abs. 2 AStG · § 17 Abs. 1