K-001
natuerliche vs juristische person
gesellschaftsrechtEine **natürliche Person** ist der Mensch als Rechtssubjekt; seine Rechtsfähigkeit (Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein) beginnt mit der Vollendung der Geburt (§ 1 BGB). Eine **juristische Person** ist ein vom Gesetz mit eigener Rechtsfähigkeit ("Rechtspersönlichkeit") ausgestattetes Gebilde, das selbständig Träger von Rechten und Pflichten ist, Eigentum erwerben sowie klagen und verklagt werden kann — Beispiele: die GmbH (§ 13 Abs. 1 GmbHG) und die AG (§ 1 Abs. 1 AktG); auch ein Verein kann diese Rechtsfähigkeit erlangen (§§ 21, 22 BGB). Zwischen beiden steht die **teilrechtsf
4 Abgrenzungen (nicht verwechseln)
- A1: natürliche Person vs. juristische Person. Die natürliche Person ist der Mensch, dessen Rechtsfähigkeit mit Vollendung der Geburt beginnt (§ 1 BGB). Die juristische Person ist demgegenüber ein rechtlich verselbständigtes Gebilde, dem das Gesetz eigene Rechtspersönlichkeit zuschreibt: die GmbH "als solche hat selbständig
- A2: Rechtsfähigkeit vs. Handlungs-/Geschäftsfähigkeit. Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, *Träger* von Rechten und Pflichten zu sein; sie beginnt beim Menschen mit Vollendung der Geburt (§ 1 BGB) und ist bei juristischen Personen das, was § 13 Abs. 1 GmbHG / § 1 Abs. 1 AktG als "selbständig ihre Rechte und Pflichten" bzw.
- A3: Person vs. Unternehmen/Firma vs. Betrieb. Die **Firma** ist nicht die Person und nicht das Unternehmen, sondern der *Name*, unter dem ein Kaufmann seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt (§ 17 Abs. 1 HGB); unter dieser Firma (dem Namen) kann er klagen und verklagt werden (§ 17 Abs. 2 HGB). **Kaufmann** wie
- A4: Gesellschaft (Rechtsträger) vs. ihre Gesellschafter (Personen dahinter). Die Kapitalgesellschaft ist ein eigener Rechtsträger, getrennt von den hinter ihr stehenden Personen: für die Verbindlichkeiten der GmbH haftet den Gläubigern "nur das Gesellschaftsvermögen" (§ 13 Abs. 2 GmbHG), ebenso bei der AG "nur das Gesellsc
K-002
personengesellschaft vs kapitalgesellschaft
gesellschaftsrechtEine **Kapitalgesellschaft (KapG)** ist eine eigene juristische Person: sie ist selbständiger Träger von Rechten und Pflichten und ein eigenes Steuersubjekt. Die GmbH "als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten" (§ 13 Abs. 1 GmbHG), und Kapitalgesellschaften (insbesondere Europäische Gesellschaften, Aktiengesellschaften, KGaA, GmbH) sind als solche unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG) — d.h. die Gesellschaft selbst zahlt Körperschaftsteuer (Satz nach § 23 Abs. 1 KStG: 15 % für Veranlagungszeiträume bis 2027, danach stufenweise sinkend auf 10 % ab 2032). Es
4 Abgrenzungen (nicht verwechseln)
- A1: Trennungsprinzip (KapG) vs. Transparenzprinzip (PersG). Bei der KapG ist die Gesellschaft selbst Steuersubjekt: Kapitalgesellschaften sind als solche unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG), die KSt beträgt 15 % des zu versteuernden Einkommens für Veranlagungszeiträume bis 2027 und sinkt nach d
- A2: Haftung ≠ Besteuerung — die GmbH&Co.KG (häufigste Verwechslung). Haftungsrechtlich ist die GmbH&Co.KG eine **Kommanditgesellschaft**: bei den Kommanditisten ist die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf einen bestimmten Betrag (Haftsumme) beschränkt (§ 161 Abs. 1 HGB), und zwar haftet der Kommanditist den G
- A3: zivilrechtliche Rechtsträgerschaft vs. steuerliche Behandlung. Zivilrechtliche (Teil-)Rechtsfähigkeit sagt nichts über das Steuersubjekt aus: Die GbR kann seit dem MoPeG entweder selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen so
- A4: Gewinn-Zurechnung — Ausschüttung (KapG) vs. Gewinnanteil (PersG). Bei der KapG fließt dem Gesellschafter steuerlich relevantes Einkommen erst durch die Ausschüttung zu: Gewinnanteile (Dividenden) und sonstige Bezüge aus Aktien, GmbH-Anteilen u.ä. gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG); i
K-003
gesellschafter geschaeftsfuehrer organ
gesellschaftsrecht**Gesellschafter** und **Geschäftsführer** sind zwei verschiedene Rollen, die zusammenfallen können, aber rechtlich getrennt sind. Der **Gesellschafter** ist Anteilseigner/Eigentümer der Gesellschaft (zur Trennung von Gesellschaft und Gesellschafter siehe K-001 A4: nur das Gesellschaftsvermögen haftet, § 13 Abs. 2 GmbHG). Der **Geschäftsführer** ist demgegenüber das gesetzlich vorgeschriebene Leitungs- und Vertretungs**organ** der GmbH: "Die Gesellschaft muß einen oder mehrere Geschäftsführer haben" (§ 6 Abs. 1 GmbHG), und sie "wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich ve
4 Abgrenzungen (nicht verwechseln)
- A1: Gesellschafter (Eigentümer/Anteilseigner) vs. Geschäftsführer (Leitungsorgan). Zwei verschiedene Rollen. Der Geschäftsführer ist das Organ, durch das die GmbH überhaupt handlungsfähig wird: die Gesellschaft *muss* einen oder mehrere Geschäftsführer haben (§ 6 Abs. 1 GmbHG) und wird durch sie gerichtlich und außergerich
- A2: Organstellung (gesellschaftsrechtlich, Bestellung) vs. Anstellungsverhältnis (schuldrechtlicher Dienstvertrag). Die Organstellung des Geschäftsführers entsteht durch **Bestellung**: "Zu Geschäftsführern können Gesellschafter oder andere Personen bestellt werden. Die Bestellung erfolgt entweder im Gesellschaftsvertrag o
- A3: GmbH-Geschäftsführer (§ 35 GmbHG) vs. AG-Vorstand (§ 76 AktG) vs. Prokurist (§ 48 HGB) — Vertretungsmacht unterschiedlicher Herkunft und Reichweite. Alle drei können die Gesellschaft nach außen vertreten, aber die Quelle und die Bindung sind verschieden. Der **GmbH-Geschäftsführer** vertritt die Gesellschaft gerichtlic
- A4: selbständig vs. nichtselbständig — der (beherrschende) Gesellschafter-Geschäftsführer als Sonderfall. Sozialversicherungsrechtlich knüpft die Versicherungspflicht an die **Beschäftigung** an: "Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung s
K-004
kapital und anteile
gesellschaftsrechtDrei Begriffe, die ständig verwechselt werden, sind auseinanderzuhalten: **Stammkapital**, **Geschäftsanteil** und **Einlage**. Das **Stammkapital** ist die feste Gesamt-Kapitalziffer der GmbH und muss "mindestens fünfundzwanzigtausend Euro betragen" (§ 5 Abs. 1 GmbHG). Der **Geschäftsanteil** ist demgegenüber die auf den einzelnen Gesellschafter bezogene Beteiligung; sein Nennbetrag "muß auf volle Euro lauten" (§ 5 Abs. 2 Satz 1 GmbHG), und die "Summe der Nennbeträge aller Geschäftsanteile muß mit dem Stammkapital übereinstimmen" (§ 5 Abs. 3 Satz 2 GmbHG) — der Geschäftsanteil ist also ein St
4 Abgrenzungen (nicht verwechseln)
- A1: Stammkapital (§ 5 Abs. 1 GmbHG) vs. Geschäftsanteil (§ 5 Abs. 2/3, § 14 GmbHG) vs. Einlage (§ 14 GmbHG) — drei verschiedene Begriffe. Das **Stammkapital** ist die Gesamtsumme/Haftungsziffer der Gesellschaft und "muß mindestens fünfundzwanzigtausend Euro betragen" (§ 5 Abs. 1 GmbHG). Der **Geschäftsanteil** ist die Bete
- A2: Nennkapital/gezeichnetes Kapital (feste Rechengröße) vs. bilanzielles Eigenkapital vs. tatsächliches Gesellschaftsvermögen. Das Stammkapital ist eine **feste, betragsmäßig fixierte Rechengröße**: es "muß mindestens fünfundzwanzigtausend Euro betragen" (§ 5 Abs. 1 GmbHG) und entspricht der Summe der Nennbeträge aller Ge
- A3: Kapitalaufbringung bei Gründung (§ 7 GmbHG) vs. Kapitalerhaltung im laufenden Betrieb (§ 30 GmbHG) — zwei verschiedene Schutzregime. Die **Kapitalaufbringung** betrifft den Gründungszeitpunkt: Die Anmeldung zur Eintragung "darf erst erfolgen, wenn auf jeden Geschäftsanteil, soweit nicht Sacheinlagen vereinbart sind, ei
- A4: GmbH-Geschäftsanteil (Abtretung nur notariell, § 15 Abs. 3 GmbHG) vs. AG-Aktie (§ 8, § 10 AktG) — unterschiedliche Verkehrsfähigkeit. Der **GmbH-Geschäftsanteil** ist zwar grundsätzlich "veräußerlich und vererblich" (§ 15 Abs. 1 GmbHG), seine rechtsgeschäftliche Übertragung ist aber formgebunden: "Zur Abtretung von Ges
K-005
steuerpflicht arten ansaessigkeit
steuerrechtDas deutsche Einkommensteuerrecht kennt zwei Grund-Arten der persönlichen Steuerpflicht für natürliche Personen, die an unterschiedliche Inlands-Anknüpfungen gebunden sind. **Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig** ist, wer "im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt" hat (§ 1 Abs. 1 Satz 1 EStG) — diese Personen werden mit ihrem Welteinkommen erfasst. **Beschränkt einkommensteuerpflichtig** ist demgegenüber, wer "im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt" hat, aber "inländische Einkünfte im Sinne des § 49" erzielt (§ 1 Abs. 4 EStG) — hier wird nur der
4 Abgrenzungen (nicht verwechseln)
- A1: unbeschränkte Steuerpflicht (§ 1 Abs. 1 EStG) vs. beschränkte Steuerpflicht (§ 1 Abs. 4 i.V.m. § 49 EStG) — Welteinkommen vs. Quellen-Ausschnitt. **Unbeschränkt** einkommensteuerpflichtig sind "natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben" (§ 1 Abs. 1 Satz 1 EStG) — Anknüpf
- A2: Wohnsitz (§ 8 AO) vs. gewöhnlicher Aufenthalt (§ 9 AO) — zwei getrennte Inlands-Anknüpfungen, jede für sich genügt. Beides sind eigenständige Tatbestände, und § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG verknüpft sie mit "oder" — eines von beiden im Inland reicht für die unbeschränkte Steuerpflicht. Den **Wohnsitz** hat jemand dort, "wo er
- A3: erweiterte beschränkte Steuerpflicht (§ 2 AStG) vs. einfache beschränkte Steuerpflicht (§ 1 Abs. 4 i.V.m. § 49 EStG) — Nachlauf bei Wegzug in ein Niedrigsteuergebiet. Die **einfache** beschränkte Steuerpflicht erfasst nur die in § 49 EStG aufgezählten inländischen Einkünfte (§ 1 Abs. 4 EStG). Die **erweiterte** beschrä
- A4: nationale Steuerpflicht (§ 1 EStG) vs. DBA-Ansässigkeit (Art. 4 OECD-MA / konkretes DBA) — das DBA verteilt nur Besteuerungsrechte, begründet keine Steuerpflicht. Die nationale Steuerpflicht entsteht ausschließlich nach innerstaatlichem Recht: unbeschränkt nach § 1 Abs. 1 EStG (Wohnsitz/Aufenthalt im Inland), beschränk
K-006
anteile privatvermoegen bewertung
steuerrechtAnteile an einer Kapitalgesellschaft im **Privatvermögen** werden steuerlich nicht über die Bilanz erfasst, sondern über § 17 EStG, sobald eine Mindestbeteiligung erreicht ist: Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört "auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war" (§ 17 Abs. 1 Satz 1 EStG). "Anteile" sind dabei "Aktien, Anteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genussscheine oder ähnliche Beteiligung
4 Abgrenzungen (nicht verwechseln)
- A1: Anteile im Privatvermögen (§ 17 EStG) vs. Anteile im Betriebsvermögen (§§ 15/16 EStG) — verschiedene Gewinnermittlungs- und Veräußerungsregime. Anteile im **Privatvermögen** mit einer Beteiligung ≥ 1 % werden über § 17 EStG erfasst: Der Veräußerungsgewinn "gehört" kraft gesetzlicher Fiktion "zu den Einkünften aus Gewer
- A2: Beteiligung ≥ 1 % (§ 17 EStG) vs. Beteiligung < 1 % (§ 20 EStG, Abgeltungsteuer) — die 1-%-Schwelle entscheidet über das Besteuerungsregime des Veräußerungsgewinns. § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG verlangt, dass der Veräußerer "innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindesten
- A3: gemeiner Wert (§ 9, § 11 BewG) vs. Buchwert vs. Nennwert — drei verschiedene Wertbegriffe. Der **gemeine Wert** ist der fiktive Marktpreis: er "wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr … bei einer Veräußerung zu erzielen wäre" (§ 9 Abs. 2 Satz 1 BewG), und ist bei Bewertungen der Regelmaßstab
- A4: Ertragswert (§§ 199–203 BewG) vs. Substanzwert (§ 11 Abs. 2 Satz 3 BewG, Untergrenze) — zwei Wertmaßstäbe, der höhere gilt. Der **Ertragswert** im vereinfachten Ertragswertverfahren ergibt sich aus "zukünftig nachhaltig erzielbare[m] Jahresertrag (§§ 201 und 202)" multipliziert "mit dem Kapitalisierungsfaktor (§ 203)"
K-007
entstrickung
steuerrecht**Entstrickung** ist der gesetzlich angeordnete Ersatztatbestand, der eine **Realisation stiller Reserven fingiert**, sobald das deutsche Besteuerungsrecht an einem Wirtschaftsgut (bzw. an Anteilen) **ausgeschlossen oder beschränkt** wird — ohne dass ein tatsächlicher Umsatz-/Veräußerungsakt stattfindet. Das EStG drückt das für das Betriebsvermögen als Entnahme-Fiktion aus: "Einer Entnahme für betriebsfremde Zwecke steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts
4 Abgrenzungen (nicht verwechseln)
- A1: Entstrickung (Austritt aus dem dt. Besteuerungsrecht → fiktive Realisation) vs. Verstrickung (Eintritt → Bewertung zum gemeinen Wert) — entgegengesetzte Richtungen. Bei der **Entstrickung** wird der Ausschluss/die Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts einer **Entnahme** gleichgestellt (§ 4 Abs. 1 Satz 3 erster
- A2: natürliche Person Privatvermögen (§ 6 AStG, § 17-Anteile) vs. natürliche Person Betriebsvermögen (§ 4 Abs. 1 Satz 3 EStG, WG des Betriebsvermögens) vs. Kapitalgesellschaft (§ 12 Abs. 1 KStG) — drei Subjekt-/Sphären-Regime desselben Prinzips. Für **Anteile iSd § 17 EStG im Privatvermögen** einer natürlichen Person ordne
- A3: § 6 AStG als lex specialis für § 17-Anteile im Privatvermögen vs. allgemeine § 4-Entstrickung (greift für diese Anteile nicht). § 6 AStG erfasst gezielt Anteile "im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes" im Privatvermögen und ordnet die fiktive Veräußerung "zum gemeinen Wert" beim Wegzug bzw. Wegfa
- A4: Entstrickung = fiktive Realisation stiller Reserven (ohne Umsatzakt) vs. tatsächliche Veräußerung/Entnahme (echter Realisationsakt). Die Entstrickung ist ein **Ersatztatbestand**: das Gesetz stellt den bloßen Wegfall des deutschen Besteuerungsrechts der Realisation **gleich** ("steht … gleich", § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG;
K-008
mitunternehmerschaft gewerbliche praegung
steuerrechtEine **Mitunternehmerschaft** ist eine Personengesellschaft (oder eine ihr gleichgestellte Gemeinschaft), bei der die Gesellschafter steuerlich als **Mitunternehmer** Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen: zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören "die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist, und die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hin
4 Abgrenzungen (nicht verwechseln)
- A1: Mitunternehmerschaft (Transparenzprinzip) vs. Kapitalgesellschaft (Trennungsprinzip, K-002). Bei der **Mitunternehmerschaft** ist nicht die Gesellschaft, sondern der Gesellschafter Steuersubjekt: ihm wird sein "Gewinnanteil" als Gesellschafter einer OHG, KG oder anderen Gesellschaft, bei der er "als Unternehmer (Mitunt
- A2: gewerbliche Prägung (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG — Struktur-Anknüpfung) vs. gewerbliche Infektion/Abfärbung (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG — Tätigkeits-Anknüpfung). Beide Tatbestände bewirken dieselbe Rechtsfolge — die Tätigkeit "gilt in vollem Umfang" als Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 3 Eingangssatz EStG) —, knüpfen aber unterschiedl
- A3: Mitunternehmer = Mitunternehmerinitiative UND Mitunternehmerrisiko (beide Merkmale kumulativ erforderlich) — aber BFH-geprägt, nicht im Gesetzeswortlaut. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG setzt voraus, dass der Gesellschafter "als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist", definiert den Mitunternehmer aber n
- A4: atypisch stille Gesellschaft (Mitunternehmer i.S.d. § 15) vs. typisch stille Gesellschaft (bloßer Kapitalgeber, § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Bei der **typisch stillen Gesellschaft** beteiligt sich der stille Gesellschafter nur kapitalmäßig am Handelsgewerbe eines anderen; seine Erträge gehören zu den Einkünften aus Kapital
K-009
organschaft verbund
steuerrechtDie **Organschaft** ist das steuerliche **Verbund-/Eingliederungs-Prinzip**: zwei (oder mehr) zivilrechtlich **selbstständig bleibende** Rechtsträger — der **Organträger** und die **Organgesellschaft** — werden für Zwecke einer bestimmten Steuerart so behandelt, als bildeten sie eine Einheit, indem das Ergebnis der Organgesellschaft dem Organträger **zugerechnet** wird. Die Rechtsträger verschmelzen dabei NICHT; es entsteht kein neuer/einheitlicher Rechtsträger (Abgrenzung zur Verschmelzung, A1).
4 Abgrenzungen (nicht verwechseln)
- A1: Organschaft (steuerliche Zurechnung bei zivilrechtlich getrennten Rechtsträgern) vs. Verschmelzung (rechtliche Vereinigung zu einem Rechtsträger, UmwG). Bei der **Organschaft** bleiben Organträger und Organgesellschaft zwei **selbstständige Rechtsträger**; es wird lediglich für steuerliche Zwecke das Ergebnis der Organ
- A2: körperschaft-/gewerbesteuerliche Organschaft (Gewinnabführungsvertrag erforderlich, § 14/§ 17 KStG) vs. umsatzsteuerliche Organschaft (KEIN GAV; eigene Voraussetzungen, § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG). Die **kstl. Organschaft** entsteht nur, wenn sich die Organgesellschaft "durch einen Gewinnabführungsvertrag im Sinne des § 291
- A3: die drei Eingliederungs-Arten der ustl. Organschaft — finanziell + wirtschaftlich + organisatorisch (kumulativ erforderlich, § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG). Die ustl. Organschaft setzt voraus, dass die juristische Person "nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse **finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch** in d
- A4: Organträger (dem das Einkommen zugerechnet wird) vs. Organgesellschaft (deren Einkommen zugerechnet wird) — Richtung der Zurechnung. Bei der kstl. Organschaft "ist das Einkommen der **Organgesellschaft** … dem Träger des Unternehmens (**Organträger**) zuzurechnen" (§ 14 Abs. 1 Satz 1 KStG): Zurechnungs-**Objekt** ist d
K-010
stiftung vermoegensmasse
steuerrechtEine **Stiftung** ist eine **selbständige Vermögensmasse**: ein vom Stifter gewidmetes Vermögen, das verselbständigt und dauerhaft an einen vom Stifter vorgegebenen Zweck gebunden wird. Die rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts ist nach der seit dem Stiftungsrechtsreformgesetz geltenden Fassung (n.F., in Kraft 1.7.2023) "eine mit einem Vermögen zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung eines vom Stifter vorgegebenen Zwecks ausgestattete, **mitgliederlose juristische Person**" (§ 80 Abs. 1 Satz 1 BGB) — sie hat also, anders als jede Gesellschaft, **keine Gesellschafter, Anteilseigner ode
4 Abgrenzungen (nicht verwechseln)
- A1: Stiftung (selbständige Vermögensmasse, KEINE Gesellschafter/Mitglieder) vs. Kapitalgesellschaft (Anteilseigner) vs. Personengesellschaft (Gesellschafter). Die Stiftung ist eine "mitgliederlose juristische Person" (§ 80 Abs. 1 Satz 1 BGB): sie hat per gesetzlicher Definition **keine Mitglieder, Gesellschafter oder Antei
- A2: rechtsfähige Stiftung (durch Stiftungsgeschäft + Anerkennung, § 80 Abs. 2 BGB) vs. unselbständige/Treuhandstiftung (kein eigener Rechtsträger). Die **rechtsfähige** Stiftung entsteht erst mit zwei Akten: dem Stiftungsgeschäft (§ 81 BGB) UND der "Anerkennung der Stiftung durch die zuständige Behörde des Landes" (§ 80 Ab
- A3: Familienstiftung (Zweck zugunsten einer Familie → Erbersatzsteuer / § 15 AStG-Zurechnung) vs. gemeinnützige Stiftung (§§ 51 ff. AO, steuerbefreit). Die **Familienstiftung** ist eine Stiftung, die "wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet ist" (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG); ihr Vermögen unter
- A4: Stiftung als eigenes KSt-Subjekt (§ 1 Abs. 1 Nr. 4/5 KStG) vs. transparente Personengesellschaft (Zurechnung beim Gesellschafter). Die Stiftung ist — anders als die Personengesellschaft — **selbst** Körperschaftsteuersubjekt: unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind nach § 1 Abs. 1 KStG u.a. "sonstige juristische
K-011
ansaessigkeit dba methodik
steuerrechtWenn eine in Deutschland steuerpflichtige Person (nationale Steuerpflicht: K-005) zugleich einen Auslandsbezug hat, entsteht ein Konflikt zweier Besteuerungsansprüche. Die **DBA-Methodik** ist die Ebene, auf der dieser Konflikt aufgelöst wird — sie ist von der nationalen Steuerpflicht streng zu trennen (A1). Ein **Doppelbesteuerungsabkommen** (DBA) begründet KEINE Steuerpflicht; es verteilt nur Besteuerungsrechte zwischen zwei Staaten und begrenzt damit ein nach § 1 EStG bereits bestehendes nationales Besteuerungsrecht.
4 Abgrenzungen (nicht verwechseln)
- A1: nationale Steuerpflicht (K-005, § 1 EStG) vs. DBA-Ansässigkeit (Art. 4 OECD-MA, Modell `low`) — das DBA verteilt nur Besteuerungsrechte, begründet keine Steuerpflicht. Die nationale Steuerpflicht entsteht ausschließlich nach innerstaatlichem Recht (unbeschränkt § 1 Abs. 1 EStG, beschränkt § 1 Abs. 4 EStG; siehe K-005).
- A2: Freistellungsmethode + Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG) vs. Anrechnungsmethode (§ 34c EStG) — zwei Mechaniken zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Bei der **Freistellung** nimmt Deutschland die ausländischen Einkünfte aus der Bemessungsgrundlage heraus, berücksichtigt sie aber beim Steuersatz: § 32b Abs. 1 Nr. 3 ESt
- A3: Wohnsitz § 8 AO / gewöhnlicher Aufenthalt § 9 AO (national, K-005) vs. ständige Wohnstätte / Mittelpunkt der Lebensinteressen (Art. 4 OECD-MA Tie-Breaker, Modell `low`) — verschiedene Begriffsebenen. National begründet bereits eine Wohnung mit Beibehaltungsabsicht (§ 8 AO) oder ein Aufenthalt > 6 Monate (§ 9 AO) die un
- A4: DBA-Schrankenwirkung (DBA begrenzt das nationale Besteuerungsrecht) vs. Treaty-Override / Rückfallklausel (§ 50d / § 50i EStG — nationales Recht überschreibt die DBA-Freistellung). Im Regelfall wirkt das DBA als **Schranke**: Stellt es Einkünfte frei oder begrenzt es den Steuersatz, darf Deutschland sein nach § 1 EStG
K-012
erbschaft schenkungsteuer grundsystem
steuerrechtDie **Erbschaft- und Schenkungsteuer** ist eine einheitliche Steuer auf den **unentgeltlichen Vermögensübergang** — die Schenkungsteuer ist keine eigenständige Steuer, sondern der Lebzeit-Arm derselben Steuer ("Der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) unterliegen …"). Der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) unterliegen nach § 1 Abs. 1 ErbStG "1. der Erwerb von Todes wegen; 2. die Schenkungen unter Lebenden; 3. die Zweckzuwendungen; 4. das Vermögen einer [Familien-]Stiftung … in Zeitabständen von je 30 Jahren" (§ 1 Abs. 1 Nr. 1–4 ErbStG). Die beiden Haupttatbestände sind parallel gebaut: Der **Erwer
4 Abgrenzungen (nicht verwechseln)
- A1: Erwerb von Todes wegen (§ 3 ErbStG) vs. Schenkung unter Lebenden (§ 7 ErbStG) — derselbe Steuertatbestand, aber unterschiedlicher Auslöser und Entstehungszeitpunkt. Beide sind Unterfälle der einen Erbschaft-/Schenkungsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 ErbStG), und nach § 1 Abs. 2 ErbStG gelten "die Vorschriften … über
- A2: Steuerklasse (§ 15, nach Verwandtschaft) vs. persönlicher Freibetrag (§ 16, Betrag) vs. Tarif (§ 19, Prozentsatz) — drei getrennte Stellschrauben, nicht eine. Diese drei werden in der Praxis oft als „eine" Größe verwechselt, sind aber drei unabhängige gesetzliche Hebel. Die **Steuerklasse** ist ein reines Verwandtschaf
- A3: persönlicher Freibetrag (§ 16) vs. sachliche Steuerbefreiung (§ 13, z. B. Familienheim) vs. Verschonung Betriebsvermögen (§§ 13a/13b) — drei verschiedene Entlastungsmechaniken. Der **persönliche Freibetrag** (§ 16 ErbStG) ist personengebunden: ein fester Euro-Betrag, der allein vom Verwandtschaftsverhältnis abhängt und
- A4: ErbSt-Bewertung mit dem gemeinen Wert (§ 12 ErbStG i. V. m. BewG) vs. ertragsteuerliche Werte (Buchwert etc.) — zwei verschiedene Wertwelten. Für die Erbschaft-/Schenkungsteuer "richtet sich [die Bewertung] … nach den Vorschriften des Ersten Teils des Bewertungsgesetzes (Allgemeine Bewertungsvorschriften)" (§ 12 Abs. 1