BausteinPfadSzenario

Holding — von der Idee zur Zahl

Ein durchgehendes Beispiel: Was eine Holding ist, welche „Was-wäre-wenn"-Pfade sie auslöst und was sie konkret bringt. Jede Aussage und jeder Steuersatz ist an einen unabhängig zitat-verifizierten Codex-Eintrag gekoppelt (belegt mit § …) — keine Beratung, eine nachvollziehbare Modellrechnung.

1 · Was ist eine Holding?

Eine Holding ist eine Mutter-Kapitalgesellschaft, die Anteile an einer oder mehreren operativen Gesellschaften hält. Du als natürliche Person hältst nicht mehr die operative GmbH direkt, sondern die Holding — und die Holding hält die operative GmbH.

Du (natürliche Person)
§ 17 / § 20 EStG
↓ hält
Holding-GmbH
§ 8b KStG
↓ hält
operative GmbH
KSt + GewSt
  • Holding (Mutter-KapG) kann Dividenden der Tochter zu 95 % steuerfrei vereinnahmen. § 8b Abs. 1 KStG
  • Veräußerungsgewinne aus KapG-Anteilen sind bei der Mutter-KapG zu 95 % steuerfrei. § 8b Abs. 2 KStG
  • § 8b-Begünstigung gilt NICHT für natürliche Personen als Anteilseigner — nur für Körperschaften. § 8b KStG
  • Mehrstöckige Holding: § 8b ist auf jeder Kapitalgesellschafts-Stufe der Beteiligungskette anwendbar. § 8b KStG

2 · Welche Pfade löst eine Holding aus?

Eine Holding-Struktur verändert die Folgen mehrerer Standard-Situationen. Spring direkt in den jeweiligen „Was-wäre-wenn"-Pfad:

3 · Was bringt sie konkret? (1 Person · 1 Holding · 1 operative GmbH)

Der operative Gewinn kann entweder direkt an dich ausgeschüttet werden (Pfad A) oder an die Holding, wo § 8b ihn zu 95 % steuerfrei stellt (Pfad B). Verschieb die Hebel und sieh die Folge live:

Pfad A · Direkt an die Person ausschütten

  1. operative GmbH (KSt + SolZ + GewSt)29.8 %
    § 23 KStG / § 11 GewStG70.175 €
  2. Ausschüttung an Person (Abgeltung 25 % + SolZ)26.4 %
    § 32d EStG51.666 €
netto bei der Person
51.666 €
Gesamtbelastung 48.3 %

Pfad B · An die Holding ausschütten (§ 8b)

  1. operative GmbH (KSt + SolZ + GewSt)29.8 %
    § 23 KStG / § 11 GewStG70.175 €
  2. Ausschüttung an Holding (§ 8b → 95 % steuerfrei)≈ 1.5 %
    § 8b Abs. 1 + Abs. 5 KStG69.129 €
bleibt in der Holding (reinvestierbar)
69.129 €
Gesamtbelastung 30.9 %
+17.462 € bleiben über die Holding sofort reinvestierbar statt direkt an die Person zu fließen — ein Stundungs-/Reinvestitions-Vorteil, kein endgültiger: Die zweite Ebene (Abgeltungsteuer) fällt erst an, wenn die Holding später an die Person ausschüttet § 20 / § 32d EStG. Wer das Geld ohnehin sofort privat braucht, hat kaum Vorteil.

Grenzen — wo die Holding NICHT hilft

  • Streubesitzdividenden (< 10 % Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres) sind NICHT nach Abs. 1 steuerfrei. § 8b Abs. 4 KStG
  • Gewerbesteuerliches Schachtelprivileg verlangt ≥ 15 % Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums (≠ KSt-§ 8b Abs. 4: 10 %). § 9 Nr. 2a GewStG
  • Beim Wegzug trifft § 6 AStG die Anteile der natürlichen Person an der Holding-GmbH — die Holding beseitigt die Exposition NICHT. § 6 AStG i.V.m. § 17 EStG
  • Ausschüttungen an eine natürliche Person im Privatvermögen unterliegen der Abgeltungsteuer von 25 %. § 32d EStG
Modellrechnung mit festen Sätzen aus dem verifizierten Grid (KSt 15 %, SolZ 5,5 %, GewSt-Messzahl 3,5 % × Hebesatz, Abgeltung 25 %, § 8b: 95 % steuerfrei). Annahmen vereinfacht (z. B. keine Freibeträge/Verlustvorträge) und als Hebel markiert. Keine Steuerberatung — ein Lern-/Orientierungswerkzeug; jede Zahl ist gegen den Gesetzeswortlaut belegt. Vertikaler Durchstich der Baukasten-Vision (Vorstufe der Szenario-Sandbox).