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GmbH-Anteilsverkauf — privat oder über die Holding?

Die klassische Exit-Frage. Direkt privat (§ 17) sind 60 % deines Gewinns steuerpflichtig. Hält dagegen eine Holding die Anteile, ist der Verkaufsgewinn zu 95 % steuerfrei (§ 8b Abs. 2) — aber das Geld liegt dann in der Holding. Rechne durch, was sich für DICH lohnt:

Fiktiver Gewinn aus dem Verkauf: 975.000 €

Privat verkaufen (§ 17)

756.221 €

netto bei dir · effektiv 25 % auf den Gewinn

Teileinkünfte 60 % steuerpflichtig585.000 €
Einkommensteuer243.779 €

Geld sofort privat verfügbar.

Über Holding, reinvestiert (§ 8b)

985.460 €

arbeitet in der Holding · effektiv 1,5 % auf den Gewinn

nur 5 % steuerpflichtig (§ 8b Abs. 2)95 % frei
Steuer in der Holding14.540 €

Fast alles bleibt für Reinvestition — Steuer kommt erst bei späterer Ausschüttung.

Über Holding, dann ausgeschüttet

725.545 €

netto bei dir · effektiv 28,1 % auf den Gewinn

§ 8b in der Holding14.540 €
+ Abgeltungsteuer 26,375 %auf die Ausschüttung

Wenn du alles privat brauchst.

Entscheidung: Willst du das Geld jetzt privat nutzen, ist der direkte Verkauf (§ 17) hier um 30.676 € günstiger. Willst du reinvestieren, bleiben über die Holding 229.239 € mehr arbeiten (Steuer aufgeschoben) — das ist der eigentliche Holding-Hebel.

Modellrechnung auf zweifach geprüften §§ (§ 8b Abs. 2 KStG · § 17 / § 3 Nr. 40 EStG · § 32d · § 23 KStG · § 11 GewStG · § 32a). § 8b gilt nur für eine Holding-KapG als Anteilseigner, nicht für natürliche Personen. Streubesitz-Schranke (§ 8b Abs. 4, 10 %) gilt für Dividenden, NICHT für Veräußerungsgewinne. Einlagenrückgewähr (§ 27 KStG) bei der Ausschüttung vereinfacht nicht abgebildet. Ersetzt keine Beratung.

Worauf das beruht (zweifach gegen den Wortlaut geprüft)

  • Privatverkauf: 60 % des Gewinns steuerpflichtig (Teileinkünfteverfahren), § 32a-Tarif § 17 / § 3 Nr. 40 c EStG
  • Freibetrag 9.060 € (anteilig), Abschmelzung ab 36.100 € § 17 Abs. 3 EStG
  • Holding verkauft: Veräußerungsgewinn zu 95 % steuerfrei § 8b Abs. 2 KStG
  • 5 % gelten als nicht abziehbare Betriebsausgabe → belastet mit KSt + SolZ + GewSt § 8b Abs. 3 S. 1 KStG
  • Streubesitz-10 %-Schranke gilt für Dividenden — NICHT für Veräußerungsgewinne § 8b Abs. 4 KStG
  • Spätere Ausschüttung Holding → Person: Abgeltungsteuer 26,375 % § 32d EStG