GmbH-Anteilsverkauf — privat oder über die Holding?
Die klassische Exit-Frage. Direkt privat (§ 17) sind 60 % deines Gewinns steuerpflichtig. Hält dagegen eine Holding die Anteile, ist der Verkaufsgewinn zu 95 % steuerfrei (§ 8b Abs. 2) — aber das Geld liegt dann in der Holding. Rechne durch, was sich für DICH lohnt:
Fiktiver Gewinn aus dem Verkauf: 975.000 €
756.221 €
netto bei dir · effektiv 25 % auf den Gewinn
Geld sofort privat verfügbar.
985.460 €
arbeitet in der Holding · effektiv 1,5 % auf den Gewinn
Fast alles bleibt für Reinvestition — Steuer kommt erst bei späterer Ausschüttung.
725.545 €
netto bei dir · effektiv 28,1 % auf den Gewinn
Wenn du alles privat brauchst.
Modellrechnung auf zweifach geprüften §§ (§ 8b Abs. 2 KStG · § 17 / § 3 Nr. 40 EStG · § 32d · § 23 KStG · § 11 GewStG · § 32a). § 8b gilt nur für eine Holding-KapG als Anteilseigner, nicht für natürliche Personen. Streubesitz-Schranke (§ 8b Abs. 4, 10 %) gilt für Dividenden, NICHT für Veräußerungsgewinne. Einlagenrückgewähr (§ 27 KStG) bei der Ausschüttung vereinfacht nicht abgebildet. Ersetzt keine Beratung.
Worauf das beruht (zweifach gegen den Wortlaut geprüft)
- Privatverkauf: 60 % des Gewinns steuerpflichtig (Teileinkünfteverfahren), § 32a-Tarif § 17 / § 3 Nr. 40 c EStG
- Freibetrag 9.060 € (anteilig), Abschmelzung ab 36.100 € § 17 Abs. 3 EStG
- Holding verkauft: Veräußerungsgewinn zu 95 % steuerfrei § 8b Abs. 2 KStG
- 5 % gelten als nicht abziehbare Betriebsausgabe → belastet mit KSt + SolZ + GewSt § 8b Abs. 3 S. 1 KStG
- Streubesitz-10 %-Schranke gilt für Dividenden — NICHT für Veräußerungsgewinne § 8b Abs. 4 KStG
- Spätere Ausschüttung Holding → Person: Abgeltungsteuer 26,375 % § 32d EStG